Unsere Satzung

Stand: Juni 2023

Anhang: Datenschutzordnung als PDF
Präambel

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Sinzheim e.V. und hat den Sitz in Sinzheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V. und dient insbesondere der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik. Diesen Zweck verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Er verfolgt diesen Zweck durch: regelmäßige Übungsabende, Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, Teilnahme an Musikfesten des Bundes Deutscher Blasmusikverbände e.V., seiner Verbände und Vereine, Ausbildung und Förderung von Personen, Ausbildung insbesondere von Jugendlichen, auf dem Gebiet der Volks- und Blasmusik. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Es genügt die einfache Mehrheit (es gilt § 6, Abs. 2). Bei Minderjährigen, die dem Verein zum Zweck der Ausbildung beitreten wollen, genügt das mündliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Tod und Ausschluss gilt das Sterbe- bzw. Beschlussdatum. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereines verstößt oder gegen die des Bundes Deutscher Blasmusik kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Es genügt die einfache Mehrheit (es gilt § 6, Abs. 2).

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Die Mitglieder verpflichten sich, Beiträge deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt werden, zu entrichten. Aktive Musiker, Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten. Sämtliche Mitglieder haben bei Hochzeiten oder Todesfällen Anspruch auf Ehrerweisung. Auf welche Art und zu welchen Bedingungen diese abgegeben wird bestimmt der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Musikerversammlung angerufen werden. Der Vorstand hat sich dem Beschluss der Musikerversammlung zu beugen. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an allen Veranstaltungen, Auftritten und Proben der Kapelle teilzunehmen, sofern es ihnen zeitlich möglich ist und es die Umstände erlauben.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 6 Organe

Verwaltungsorgane des Vereins sind: die Generalversammlung der Vorstand die Musikerversammlung Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt mit einfacher Mehrheit. Es kann mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen der Organe ist vom l. oder 2. Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll einer Vorstandsitzung ist dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der nächsten Sitzung vorzulegen. Das Protokoll der Generalversammlung ist spätestens 2 Wochen nach ihrer Durchführung dem Vorstand vorzulegen. Bei Sitzungen der Musikerversammlung braucht kein Protokoll geführt werden. Ihre Beschlüsse sind dem 1. oder einem stellvertretenden Vorsitzenden innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sinzheim unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies fordert. Die Forderung ist schriftlich mit Unterschriften versehen an den Vorstand zu stellen. Für die Bekanntmachung gilt § 7, Abs. 1. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, ein stellvertretender Vorsitzender. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es gilt die einfache Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Musikerversammlung unabhängig ihres Alters sowie passive Mitglieder ab 18 Jahre. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist nach § 6, Abs. 2 zu verfahren. Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für: die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Aufstellung und Änderung der Satzung, Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat, den Austritt aus dem Bund Deutscher Blasmusik e.V., die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem l. und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, einem Vertreter der Musikerversammlung vier passiven Beisitzern, vier aktiven Beisitzern, dem/den Vertreter/n der Jugend. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl auch nach Ablauf ihrer Amtszeit für noch höchstens zwölf Monate im Amt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt werden. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird von den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, ein stellvertretender Vorsitzender. Wenn kein Vorsitzender anwesend ist, beschließt der Vorstand einen Versammlungsleiter nach § 6 Abs. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist nach § 6, Abs. 2, zu verfahren. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht andere Organe befragt werden müssen. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er sachkundigen Personen oder Ausschüssen Aufgaben übertragen, bzw. diese zu Sitzungen mit beratender Funktion hinzuziehen.

§ 9 Musikerversammlung

Die Musikerversammlung setzt sich aus allen aktiven Musikern der großen Kapelle, sowie den Vorsitzenden, Dirigent und Vizedirigent zusammen. Sie kann kurzzeitig durch ein aktives Mitglied oder ein Mitglied des Vorstands in jeder Probe einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Musiker anwesend sind. Sie ist insbesondere für die Zu- bzw. Absage von angefragten Auftritten zuständig. Wurde nach §9 Abs. 2 ein Ausschuss gebildet, fällt dem Ausschuss diese Aufgabe zu. Die Musikerversammlung kann durch Wahl nach § 6, Abs. 2, einen Sprecher auf bestimmte Zeit festsetzen und diesen als ihren Vertreter gegenüber dem Vorstand entsenden. Ebenso kann sie einen Ausschuss bilden der ihre Interessen und Aufgaben gegenüber dem Vorstand vertritt. Wird ein Ausschuss gebildet, sind automatisch die Vorsitzenden, der Dirigent und Vizedirigent sowie der Sprecher der Musikerversammlung Mitglied des Ausschusses. Die restlichen Mitglieder werden von der Musikerversammlung gewählt und müssen in ihrer Stärke mindestens 60 % des Ausschusses bilden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die 1/2 seiner Mitglieder anwesend sind. Er muss eine Entscheidung vor die Musikerversammlung geben, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies fordern (bei Abstimmungen gilt § 6 Abs. 2).

§ 10 Der Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder hat allein Vertretungsrecht. Im Innenverhältnis gilt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, oder wenn er von diesem mit der Vertretung beauftragt wird.

§ 11 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Vorsitzenden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt: Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen, Zahlungen nach Anweisung des Vorstands zu leisten, alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind.

§ 12 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 30 Tage vor der Generalversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften im BGB (bei Abstimmungen gilt § 6 Abs. 2). Rein redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Änderung ins Vereinsregister erfolgen kann.

§ 13 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (bei Abstimmungen gilt § 6 Abs. 2). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen oder die den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Sinzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Über den genauen Zweck bestimmt eine eigens dafür einberufene Generalversammlung in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Finanzamt (bei Abstimmungen gilt § 6 Abs. 2).

§ 14 Datenschutz

Die Vorgaben zum Datenschutz werden in der Datenschutzordnung geregelt. Über die Datenschutzordnung beschließt der Vorstand. Änderungen sind der Generalversammlung bekannt zu geben. Eine Ausfertigung der aktuell gültigen Datenschutzordnung ist bei der jährlichen Generalversammlung zur Einsicht auszulegen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 01.03.2022 genehmigt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungsregelungen des Vereins.